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Die Ambulanten Hilfen zur Erziehung sind gemäß SGB VIII § 27 als sozialpädagogische Unterstützung für Familien, Kinder und Jugendliche konzipiert, die in problematischen Lebenslagen und/ oder Krisen Hilfe benötigen. Die Arbeit findet im unmittelbaren Lebens- und Sozialraum der Familie statt. Ziel der Hilfen ist es, Ressourcen der Hilfeempfänger zu erarbeiten und zu aktivieren, das Familiensystem zu stärken und schließlich den Weg zu selbstständiger Problembewältigung zu unterstützen.

Grundlage jeder Hilfe stellt eine Beschreibung der aktuellen Situation und das Erstellen eines Hilfeplans dar. Dies wird gemeinsam mit der zuständigen SozialarbeiterIn des Jugendamtes und der Familie erarbeitet. Der Hilfeplan beinhaltet die aufgestellten Ziele, Handlungsschritte sowie Dauer und Umfang der Hilfe. Ein entsprechender Antrag muss beim Jugendamt gestellt werden.

 

1. Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshilfe (§ 30 SGB VIII)

Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf eine Eingliederungshilfe. Je nach Bedarf im Einzelfall wird die Hilfe in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form geleistet.

Zielgruppe:

Unser Träger bietet die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender Behinderung nur als ambulante Hilfe an.

2. Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)

Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf eine Eingliederungshilfe. Je nach Bedarf im Einzelfall wird die Hilfe in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form geleistet.

Zielgruppe:

Unser Träger bietet die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender Behinderung nur als ambulante Hilfe an.

3. Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)

Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf eine Eingliederungshilfe. Je nach Bedarf im Einzelfall wird die Hilfe in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form geleistet.

Zielgruppe:

Unser Träger bietet die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender Behinderung nur als ambulante Hilfe an.

4. Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII)

Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf eine Eingliederungshilfe. Je nach Bedarf im Einzelfall wird die Hilfe in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form geleistet.

Zielgruppe:

Unser Träger bietet die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender Behinderung nur als ambulante Hilfe an.

5. Hilfen für junge Volljährige (§41 SGB VIII)

Jungen Volljährigen, die Unterstützung bei der Persönlichkeitsentwicklung und der eigenverantwortlichen Lebensführung benötigen, kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe gewährt werden, wenn dieses aufgrund der individuellen Situation nötig ist.

In Einzelfällen kann die HIlfe auch über das 21. Lebensjahr hinaus andauern.

Zielgruppe:

Unser Träger bietet die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender Behinderung nur als ambulante Hilfe an.